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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 30. April 2009

Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß Art. 9 SE-VO i. V. m. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden

Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts

Die Hauptversammlung vom 29. April 2004 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2009 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 500.000.000,00 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Möglichkeit, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus diesem genehmigten Kapital auszuschließen, ist auf vier eng umgrenzte Fälle beschränkt. Von dem genehmigten Kapital hat die Gesellschaft bislang keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen seine Aufhebung vor.

Mit der daneben beantragten Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Vorstand auch für die nächsten fünf Jahre ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmenspolitik eingeräumt.

Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen oder etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes schnell zu nutzen. Daneben soll der Vorstand weiter in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben.

Durch die letztgenannte Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Der Vorstand soll deshalb zum Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen ermächtigt werden.

Der Ausschluss zu Gunsten von Optionsscheininhabern und Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen erlaubt, diese an der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in dem sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie auf Grund ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Wandlungspflichten Aktien bezogen hätten. Hierdurch wird einer Verwässerung infolge der Kapitalerhöhung entgegengewirkt.

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung erfolgt, der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter der Ermächtigung insgesamt ausgegebenen Aktien zehn Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht überschreitet. Die Regelung entspricht § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Vorstand wird damit weiterhin in die Lage versetzt, einen künftigen Finanzierungsbedarf kurzfristig und unter Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft und der Aktionäre zu decken. Dies ist bei Einräumung des Bezugsrechts infolge der zeitaufwendigen Bezugsrechtsabwicklung nur sehr eingeschränkt möglich.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der Interessen der bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in den nächstfolgenden Hauptversammlungen berichten.

Letzte Aktualisierung18. März 2009