Investoren
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BASF SE und des gebilligten Konzernabschlusses der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2023; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 21. Februar 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Aktiengesetz festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die genannten Unterlagen sind unter www.basf.com/hauptversammlung veröffentlicht und dort zugänglich.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 der BASF SE in Höhe von 7.434.480.191,81 € eine Dividende von 3,40 € je gewinnbezugsberechtigte Aktie auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags beträgt die auf die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (19. Februar 2024) für das Geschäftsjahr 2023 gewinnbezugsberechtigten 892.522.164 Aktien entfallende Dividendensumme 3.034.575.357,60 €.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 4.399.904.834,21 € in die Gewinnrücklage einzustellen.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 30. April 2024, fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der BASF SE für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der BASF SE für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 – EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung als Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2024 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024 entweder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vorzuschlagen. Dabei hat der Prüfungsausschuss eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt. Der Wechsel des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2024 ist gesetzlich erforderlich, da die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 die durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz verkürzte maximale Mandatslaufzeit für Abschlussprüfungen erreicht.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der am 25. April 2024 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Absatz 3 SE-Beteiligungsgesetz und § 10 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen. Von den zwölf Mitgliedern werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Die übrigen sechs Mitglieder werden gemäß § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Satzung i. V .m. den Bestimmungen der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vom 15. November 2007 (SE-Vereinbarung), geändert durch die Änderungsvereinbarung vom 25. November 2015, durch die Arbeitnehmer bestellt.
Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 SE-Ausführungsgesetz Frauen und Männer mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sofern die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite der Gesamterfüllung nicht widerspricht. Die Seite der Anteilseignervertreter hat der Gesamterfüllung widersprochen. Der Mindestanteil ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. In der derzeitigen Besetzung erfüllt der Aufsichtsrat mit jeweils zwei Frauen und jeweils vier Männern auf den Seiten der Anteilseigner und der Arbeitnehmer diese Mindestanteile.
Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses vor,
a) Professor Dr. Stefan Asenkerschbaumer (Wiederwahl), Stuttgart
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE
Geschäftsführender Gesellschafter der Robert Bosch Industrietreuhand KG (RBIK) und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Robert Bosch GmbH
b) Dr. Kurt Bock (Wiederwahl), Heidelberg
Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE
c) Professor Dr. Thomas Carell (Wiederwahl), München
Professor für Organische Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München
d) Liming Chen (Wiederwahl), Peking/China
Vorsitzender des World Economic Forum Greater China
e) Alessandra Genco (Wiederwahl), Rom/Italien
Finanzvorständin der Leonardo SpA/Italien
f) Tamara Weinert (Erstwahl), Fairhope, Alabama/USA
President und Chief Executive Officer der Business Area Americas sowie Mitglied des Leadership Teams der Outokumpu Oyj/Finnland
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar gemäß § 10 Ziffer 2 der Satzung jeweils für die Dauer von vier Jahren, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2028.
Die bisherige Anteilseignervertreterin Dame Alison J. Carnwath DBE steht nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Bei der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre der gesetzliche Mindestanteil von Frauen und Männern auf der Anteilseignerseite weiterhin erfüllt. Die Hauptversammlung ist nicht an die Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlvorschläge erfüllen in ihrer Gesamtheit nach Einschätzung des Nominierungsausschusses die vom Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze für die Zusammensetzung, einschließlich des Kompetenzprofils, und das Diversitätskonzept des Aufsichtsrats. Die Grundsätze für die Zusammensetzung, das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat sind im Corporate-Governance-Bericht 2023 veröffentlicht, der als Bestandteil des BASF-Berichts 2023 im Internet unter www.basf.com/bericht zugänglich ist.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle Kandidaten als unabhängig einzustufen. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten steht in einer einen Interessenkonflikt begründenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur BASF SE oder einer ihrer Konzernunternehmen, zu den Organen der BASF SE oder zu einem wesentlich an der BASF SE beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat für Wahlen zum Aufsichtsrat eine Altersgrenze von 72 Lebensjahren festgelegt, die am Tag der Wahl nicht überschritten sein soll. Diese Altersgrenze wird von keinem der Kandidaten überschritten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).
Es ist vorgesehen, dass Dr. Kurt Bock im Falle seiner Wiederwahl durch die Hauptversammlung dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
Außerdem ist geplant, dass Professor Dr. Stefan Asenkerschbaumer im Falle seiner Wiederwahl durch die Hauptversammlung dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den Vorsitz des Personalausschusses vorgeschlagen wird.
Ferner ist vorgesehen, dass Alessandra Genco im Falle ihrer Wiederwahl durch die Hauptversammlung dem neuen Aufsichtsrat als Kandidatin für den Vorsitz des Prüfungsausschusses vorgeschlagen wird.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen sind unter Ziffer III. beigefügt und finden sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und sind dort auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Die sechs Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wurden bereits von dem zuständigen Vertretungsgremium der Arbeitnehmer, dem BASF Europa Betriebsrat, nach den Bestimmungen der SE-Vereinbarung bestellt. Es handelt sich um die folgenden Personen:
a) Tatjana Diether, Limburgerhof
Stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE und Mitglied des BASF Europa Betriebsrats
b) Sinischa Horvat, Limburgerhof
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE
Vorsitzender des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE, des Konzernbetriebsrats der BASF und des BASF Europa Betriebsrats
c) André Matta, Großkarlbach
Mitglied des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE und Mitglied des BASF Europa Betriebsrats
d) Natalie Mühlenfeld, Düsseldorf
Bezirksleiterin der IGBCE, Bezirk Düsseldorf
e) Michael Vassiliadis, Hannover
Vorsitzender der IGBCE
f) Peter Zaman, Antwerpen/Belgien
Stellvertretender Sekretär des Betriebsrats der BASF Antwerpen N.V.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 mit gleichzeitiger Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 470.000.000 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2019), wird am 2. Mai 2024 auslaufen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.
Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen und § 5 Ziffer 8 der Satzung entsprechend neu gefasst werden (Genehmigtes Kapital 2024).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Mit Wirksamwerden des unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2024 durch Eintragung in das Handelsregister wird die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 5 Ziffer 8 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ablauf des 2. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. April 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 300.000.000 € durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien ohne Nennbetrag gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem nachfolgend in § 5 Ziffer 8 der Satzung genannten Rahmen auszuschließen. Hierzu wird § 5 Ziffer 8 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. April 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 300.000.000 € durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien ohne Nennbetrag gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:
a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben,
b) soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem Vorstand von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde,
c) zur Verwertung etwaiger Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, und
d) wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter dieser Ermächtigung insgesamt ausgegebenen Aktien zehn Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden, sowie auf Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen zehn Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag von zehn Prozent sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 und, falls das Genehmigte Kapital 2024 bis zum 24. April 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“
Der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des Genehmigten Kapitals 2024 gemäß Artikel 9 SE-VO i. V. m. § 203 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist unter Ziffer IV. wiedergegeben. Dieser findet sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Absatz 1 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die Hauptversammlung der BASF SE hat einen solchen Beschluss zuletzt am 18. Juni 2020 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Im Rahmen der turnusmäßigen Vorlage des Vergütungssystems an die ordentliche Hauptversammlung 2024 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder überprüft und basierend auf den Vorarbeiten seines Personalausschusses beschlossen, das Vergütungssystem weiterzuentwickeln. In dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschlossenen Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der BASF SE sind insbesondere die Verwendung der relevanten Erfolgskennziffern für die ein- und mehrjährigen variablen erfolgsbezogenen Vergütungselemente sowie die Struktur und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Gesamtvergütung geändert und neu definiert worden.
Ausschlaggebendes Motiv aus Sicht des Aufsichtsrats für die Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems war, dass die BASF-Gruppe ihr bestehendes langjähriges Steuerungsmodell überprüft und ab dem Geschäftsjahr 2024 Potenzial für eine Weiterentwicklung identifiziert hat.
Bei der Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat die neuen Steuerungsgrößen dementsprechend auch zur Grundlage der variablen Vergütung des Vorstands gemacht. Neben der Anpassung an die neuen finanziellen Steuerungsgrößen wird das Short-Term-Incentive in Zukunft auf einer marktüblichen additiven Bonusformel basieren, bei der die Ergebnisse jedes einzelnen Zieles transparenter werden. Zugleich werden die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Gesamtvergütung an eine marktübliche Struktur angepasst. Innerhalb der erfolgsunabhängigen Vergütung wird der Anteil der betrieblichen Altersversorgung reduziert und der reduzierte Betrag in die Festvergütung überführt. Bei der erfolgsabhängigen, variablen Vergütung wird der Zielbetrag für das Long-Term-Incentive erstmals seit 2020 erhöht. Insgesamt erhöht sich damit der Anteil der erfolgsabhängigen, insbesondere der mehrjährigen, variablen Vergütung an der Gesamtvergütung.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BASF SE zu billigen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft in seiner mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschlossenen Fassung – einschließlich eines Überblicks über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – wird unter Ziffer V. beschrieben. Diese Beschreibung findet sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und ist dort auch während der Hauptversammlung zugänglich.
9. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und über die Änderung von § 14 Ziffer 2 der Satzung zur Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats
Nach § 113 Absatz 3 Aktiengesetz ist bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der BASF SE wird durch § 14 der Satzung bestimmt und wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2017 als reine Festvergütung festgelegt mit der zusätzlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder, für einen Teil der Festvergütung Aktien der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien bis zu ihrem jeweiligen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zu halten. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Juni 2020 wurde zuletzt insbesondere der Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung geändert und der angemessene Aufwendungsersatz statuiert.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten aktuell jährlich 50.000 € als weitere Vergütung neben der festen jährlichen Vergütung. In Anbetracht der gestiegenen Verantwortung und Aufgaben der Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund der weitergehenden Überwachungs- und Kontrollpflichten nach Maßgabe des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütung bei vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick auf den Wettbewerb um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für den Prüfungsausschuss erscheint die Höhe der bisherigen zusätzlichen Vergütung nicht mehr angemessen. Daher ist beabsichtigt, die weitere jährliche Vergütung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses von jährlich 50.000 € auf 75.000 € zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 das unter Ziffer VI. wiedergegebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen und § 14 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
„Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die weitere Vergütung 75.000 €.“
Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.
Der Wortlaut der Vergütungsregelung nach § 14 der Satzung in der aktuellen Fassung vom Juli 2023 ist unter Ziffer VI. beigefügt. Diese Vergütungsregelung findet sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und ist dort auch während der Hauptversammlung zugänglich.
10. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach Maßgabe von § 162 Aktiengesetz einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz vorzulegen ist. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie unter Ziffer VII. dieser Einladung. Er ist auch unter www.basf.com/verguetungsbericht abrufbar und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.