Investoren

Satzung

§1 Rechtsform, Firma und Sitz

  1. Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft und führt die Firma BASF SE.
  2. Die hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein, Deutschland.
     

§2 Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung auf den Gebieten

  • der Chemie und verwandter Bereiche,
  • der Landwirtschaft und Ernährung,
  • der Gewinnung und der Erzeugung von und des Handels mit Erdöl, Erdgas, Mineralölprodukten und Energien,
  • der Entwicklung und der Herstellung von und des Handels mit Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Umwelttechnologie

sowie die Vornahme aller sonstigen Geschäfte, die mit der Betätigung auf den genannten Gebieten zusammenhängen oder geeignet sind, diese zu fördern.

2. Die Gesellschaft ist befugt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie Unternehmen, deren Gegenstand dem der Ziffer 1 entspricht, mit ihm zusammenhängt oder ihn zu fördern geeignet ist, im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Bekanntmachung und Informationsübermittlung

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den elektronischen Bundesanzeiger. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

§ 5: Grundkapital und Aktien

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.142.428.369,92 Euro (in Worten: eine Milliarde einhundertzweiundvierzig Millionen vierhundertachtundzwanzigtausend dreihundertneunundsechzig Euro und zweiundneunzig Eurocent).
  2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der BASF Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE).
  3. Die Aktien der Gesellschaft sind Stückaktien ohne Nennbetrag. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 892.522.164 Aktien.
  4. Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen für die neuen Aktien, falls nichts anderes beschlossen wird.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktien in Einzel- oder Sammelurkunden zu verbriefen. Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
  6. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.
  7. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes geregelt werden.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 470.000.000,00 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
    1. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben,
    2. soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem Vorstand von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde,
    3. zur Verwertung etwaiger Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, und
    4. wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter dieser Ermächtigung insgesamt ausgegebenen Aktien zehn Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden, sowie auf Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind.
    Die insgesamt auf Grund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen zehn Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
  9. Das Grundkapital ist um bis zu 117.565.184 € durch Ausgabe von bis zu 91.847.800 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 29. April 2022 von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft bis zum 28. April 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („Bedingtes Kapital 2022“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

A. Der Vorstand

§7 Zusammensetzung

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Vorstand besteht aus wenigstens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Zahl an Mitgliedern bestimmen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands sowie einen oder mehrere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

§8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Sitzung teilnimmt. Abwesende Vorstandsmitglieder können bei einer Beschlussfassung ihre Stimme schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege abgeben.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§9 Vertretungsmacht

  1. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
  2. Der Vorstand kann für die Gesellschaft rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht insbesondere in Form von Prokura nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erteilen. Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden.


B. Der Aufsichtsrat

§ 10 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung, sondern gemäß dem vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt.
  2. Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Bestellungsdauer bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung niederlegen. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, durch Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.
  4. Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder, für die ein Ersatzmitglied nicht nachrückt, erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Ersatzwahlen sollen in der jeweils nächsten Hauptversammlung nach dem Ausscheiden eines Mitglieds stattfinden.

§11 Vorsitz

  1. Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Zum Vorsitzenden darf nur ein von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner bestelltes Mitglied gewählt werden. Bei der Wahl zum Vorsitzenden übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter den Vorsitz; § 12 Ziffer 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für das Amt vorzunehmen.

§12 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Ab­stimmungen

  1. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats und die Bestimmungen des Tagungsorts erfolgen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen hierzu bestimmten Stellvertreter. Die Einladung soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind so genau anzugeben, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein hierzu bestimmter Stellvertreter, dies für den Einzelfall bestimmt, können Sitzungen auch unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln durchgeführt werden oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln an Sitzungen teilnehmen.
  2. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Aufsichtsratsmitglied der Stimme, so nimmt es an der Beschlussfassung teil; die Enthaltung zählt jedoch nicht zu den abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Vertreter der Anteilseigner ist.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können, sofern sie selbst verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein hierzu bestimmter Stellvertreter, kann einen Beschluss des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, fernschriftlicher oder fernmündlicher Erklärungen oder mittels anderer elektronischer Medien übermittelter Erklärungen herbeiführen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern nicht der Aufsichtsratsvorsitzende oder der Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme ausschließt.
  5. Willenserklärungen sind für den Aufsichtsrat von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem hierzu bestimmten Stellvertreter abzugeben.
  6. Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

§13 Zustimmungspflichtige Geschäfte

  1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats vor Vornahme folgender Geschäfte durch die Gesellschaft:
    1. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen und Unternehmensteilen, wenn im Einzelfall der Erwerbs- oder Veräußerungspreis 3 Prozent des im letzten vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung innerhalb des Konzerns;
    2. Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftsbereiche, soweit dies für den Gesamtkonzern von wesentlicher Bedeutung ist;
    3. Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumenten, Aufnahme und Vergabe langfristiger Kredite und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, sofern diese im Einzelfall 3 Prozent des im letzten vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigen. Das gilt nicht für die Aufnahme und Vergabe von Krediten und die Übernahme von Sicherheiten innerhalb des Konzerns.
  2. Die nach Ziffer 1 erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats kann auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten der vorbezeichneten Geschäfte erfolgen. Derartige Ermächtigungen müssen die in Betracht kommenden Geschäftsvorgänge sowie deren Zweck und die Zeit, in der sie ausgeführt sein müssen, genau angeben.

§14 Vergütung des Aufsichtsrats

  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Vergütung von 200.000 €.
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Mitglieds.
  2. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss – mit Ausnahme des Nominierungsausschusses – angehören, erhalten hierfür eine weitere Vergütung in Höhe von 12.500 €. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die weitere Vergütung 50.000 €. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der weiteren Vergütung.
  3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, 25 Prozent der gemäß Ziffer 1 gezahlten Vergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Von der Verwendungspflicht ausgenommen ist der Teil der Vergütung, den das Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer vor seiner Bestellung in den Aufsichtsrat eingegangenen Verpflichtung anteilig für die nach Ziffer 1 erhaltene feste Vergütung an einen Dritten abführt. Die Verwendungs- und Haltepflicht besteht in diesem Fall für 25 Prozent des nach der Abführung verbleibenden Teils der Vergütung. Die Gesellschaft behält den genannten Teil der Vergütung ein und veranlasst für die Mitglieder des Aufsichtsrats den Erwerb der Aktien am ersten Börsenhandelstag nach dem Tag der Hauptversammlung, die den Konzernabschluss über das Geschäftsjahr, für das die Vergütung gezahlt wird, entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Die erworbenen Aktien werden in ein auf den Namen des Aufsichtsratsmitglieds lautendes Depotkonto eingebucht. Vergütungsanteile, die rechnerisch nicht für den Erwerb einer ganzzahligen Aktienzahl verwendet werden können, werden an das Aufsichtsratsmitglied ausgezahlt. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde.
  4. Der Anspruch auf den in Ziffer 3 Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
  5. Die Gesellschaft ersetzt den Mitgliedern des Aufsichtsrats die für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses entstandenen Aufwendungen und eine etwaige auf die Vergütung oder den Aufwendungsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats Sachmittel und Sachleistungen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsratsaufgaben zur Verfügung stellen, wie die Nutzung von Transportmitteln, gebotene Sicherheitsmaßnahmen oder die Einrichtung eines Aufsichtsratsbüros zur Unterstützung der Aufsichtsratstätigkeit. Die Gesellschaft kann zudem dem Aufsichtsratsvorsitzenden diese Sachmittel und -leistungen auch zur Wahrnehmung von mit dieser Funktion in Zusammenhang stehenden Repräsentationsaufgaben und Tätigkeiten gewähren. Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
  6. Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. dem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.
  7. Die Vergütungen nach den Ziffern 1 und 2, soweit sie nicht zum Zwecke des Erwerbs von Aktien nach Ziffer 3 einbehalten werden, werden fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gezahlt wird.

§15 Vertraulichkeit

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Angaben, Berichte und Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  2. Bei Beendigung des Amts hat jedes Mitglied des Aufsichtsrats die noch in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft dieser zurückzugeben.


C. Die Hauptversammlung

§16 Einberufung der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Versammlung anzumelden haben, einberufen.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Bestellung des Abschlussprüfers, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses.
  3. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.
  4. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine Hauptversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen und die Einberufung der Hauptversammlung und Aufstellung ihrer Tagesordnung von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.

§17 Teilnahme an der Hauptversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
    1. rechtzeitig angemeldet und
    2. für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
  2. Der Aktionär kann Stimmrechtsvollmacht erteilen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung der Textform bestimmt werden kann.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht.
  4. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Handelsregister der Gesellschaft.
  6. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen erfolgen, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

§18 Leiter der Hauptversammlung

  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung führt ein von den Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt sind, aus ihren Reihen bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz der Hauptversammlung. Übernimmt kein von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
  2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere die Reihenfolge der Redner sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Frage- und Redebeiträge zeitlich angemessen beschränken. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§19 Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
  2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die SE-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001) oder das für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgebliche Recht eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt.

§20 Jahresabschluss

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat sowie dem Abschlussprüfer unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

§21 Verwendung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. An Stelle oder neben einer Barausschüttung kann von der Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschlossen werden.

§22 Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der BASF Aktiengesellschaft in die BASF SE in Höhe von bis zu 5.000.000 € wird von der Gesellschaft getragen.

Letzte Aktualisierung 2. August 2023