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Tagesordnung

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahre­sab­schluss und den Konzern­abschluss am 21. Februar 2024 gebilligt. Der Jahres­ab­schluss ist damit nach § 172 Aktiengesetz festgestellt. Eine Beschluss­fassung der Haupt­ver­sammlung zu Tages­ordnungs­punkt 1 ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die genannten Unter­lagen sind unter www.basf.com/hauptversammlung veröffent­licht und dort zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanz­gewinn des Geschäfts­jahres 2023 der BASF SE in Höhe von 7.434.480.191,81 € eine Dividende von 3,40 € je gewinn­bezugs­berechtigte Aktie auszuschütten. Bei Annahme dieses Aus­schüttungs­vorschlags beträgt die auf die am Tag der Aufstellung des Jahres­ab­schlusses (19. Februar 2024) für das Geschäfts­jahr 2023 gewinn­bezugs­berechtigten 892.522.164 Aktien entfallende Dividen­den­summe 3.034.575.357,60 €.

Vorstand und Aufsichts­rat schlagen vor, den danach verbleibenden Bilanz­gewinn von 4.399.904.834,21 € in die Gewinn­rücklage einzu­stellen.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktien­gesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Haupt­ver­sammlungs­beschluss folgenden Geschäfts­tag, das heißt am 30. April 2024, fällig.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mit­gliedern des Auf­sichts­rats der BASF SE für das Geschäfts­jahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der BASF SE für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs­ausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesell­schaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Jahres­ab­schlusses und des Konzern­ab­schlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäfts­jahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durch­sicht des Halbjahres­finanz­berichts 2024 zu bestellen.

Der Empfehlung des Prüfungsaus­schusses ist ein nach der EU-Abschluss­prüfer­verordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 – EU-Abschluss­prüfer­verordnung) durchgeführtes Auswahl­verfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungs­ausschuss dem Aufsichts­rat empfohlen, der Haupt­ver­sammlung als Prüfer des Jahres­abschlusses und des Konzern­abschlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2024 sowie für die prüferische Durch­sicht des Halbjahres­finanz­berichts 2024 entweder die Deloitte GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft, Frankfurt am Main, oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesell­schaft, Frankfurt am Main, vorzuschlagen. Dabei hat der Prüfungs­ausschuss eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt. Der Wechsel des Abschluss­prüfers ab dem Geschäfts­jahr 2024 ist gesetzlich erforderlich, da die KPMG AG Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft mit der Prüfung der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 die durch das Finanz­markt­integritäts­stärkungs­gesetz verkürzte maximale Mandats­laufzeit für Abschluss­prüfungen erreicht.

Der Prüfungs­ausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einfluss­nahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl­möglich­keiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschluss­prüfer­verordnung auferlegt wurde.

Mit Beendigung der am 25. April 2024 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb die Wahl von Aufsichts­rats­mit­gliedern erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Absatz 3 SE-Beteiligungsgesetz und § 10 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen. Von den zwölf Mitglie­dern werden sechs Mit­glieder von der Haupt­ver­sammlung gewählt. Die übrigen sechs Mitglieder werden gemäß § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Satzung i. V .m. den Bestimmungen der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vom 15. November 2007 (SE-Vereinbarung), geändert durch die Änderungs­vereinbarung vom 25. November 2015, durch die Arbeitnehmer bestellt.

Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 SE-Ausführungs­gesetz Frauen und Männer mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindest­anteil ist vom Aufsichts­rat insgesamt zu erfüllen, sofern die Anteilseigner- oder die Arbeit­nehmer­seite der Gesamt­erfüllung nicht widerspricht. Die Seite der Anteils­eigner­vertreter hat der Gesamt­erfüllung widersprochen. Der Mindest­anteil ist daher von der Seite der Anteils­eigner und der Seite der Arbeit­nehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. In der derzeit­igen Besetzung erfüllt der Aufsichtsrat mit jeweils zwei Frauen und jeweils vier Männern auf den Seiten der Anteils­eigner und der Arbeit­nehmer diese Mindest­anteile.

Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der Empfehlung des Nomi­nierungs­aus­schusses vor,

a) Professor Dr. Stefan Asenkerschbaumer (Wiederwahl), Stuttgart
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE
Geschäftsführender Gesellschafter der Robert Bosch Industrie­treuhand KG (RBIK) und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Robert Bosch GmbH

b) Dr. Kurt Bock (Wiederwahl), Heidelberg
Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE

c) Professor Dr. Thomas Carell (Wiederwahl), München
Professor für Organische Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München

d) Liming Chen (Wiederwahl), Peking/China
Vorsitzender des World Economic Forum Greater China

e) Alessandra Genco (Wiederwahl), Rom/Italien
Finanzvorständin der Leonardo SpA/Italien

f) Tamara Weinert (Erstwahl), Fairhope, Alabama/USA
President und Chief Executive Officer der Business Area Americas sowie Mitglied des Leadership Teams der Outokumpu Oyj/Finnland

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Anteils­eigner­vertreter in den Aufsichts­rat zu wählen, und zwar gemäß § 10 Ziffer 2 der Satzung jeweils für die Dauer von vier Jahren, d. h. bis zur Beendigung der Haupt­ver­sammlung der Gesellschaft im Jahr 2028.

Die bisherige Anteilseigner­vertreterin Dame Alison J. Carnwath DBE steht nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung.

Bei der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre der gesetzliche Mindest­anteil von Frauen und Männern auf der Anteils­eignerseite weiterhin erfüllt. Die Haupt­versammlung ist nicht an die Wahl­vorschläge gebunden. Die Wahl­vorschläge erfüllen in ihrer Gesamt­heit nach Einschätzung des Nominierungs­ausschusses die vom Aufsichtsrat beschlosse­­nen Grund­sätze für die Zusammen­setzung, einschließlich des Kompetenz­profils, und das Diversitäts­konzept des Aufsichts­rats. Die Grund­sätze für die Zusammen­setzung, das Kompetenz­profil und das Diversitäts­konzept für den Aufsichts­rat sind im Corporate-Governance-Bericht 2023 veröffentlicht, der als Bestand­teil des BASF-Berichts 2023 im Internet unter www.basf.com/bericht zugänglich ist.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle Kandidaten als unab­hängig einzustufen. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten steht in einer einen Interessen­konflikt begrün­denden persön­lichen oder geschäft­lichen Beziehung zur BASF SE oder einer ihrer Konzern­unter­nehmen, zu den Organen der BASF SE oder zu einem wesent­lich an der BASF SE beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat für Wahlen zum Aufsichts­rat eine Alters­grenze von 72 Lebens­jahren festgelegt, die am Tag der Wahl nicht überschritten sein soll. Diese Altersgrenze wird von keinem der Kandidaten überschritten.

Es ist beabsichtigt, die Haupt­ver­sammlung über die Wahl­vorschläge in Überein­stimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).

Es ist vorgesehen, dass Dr. Kurt Bock im Falle seiner Wieder­wahl durch die Haupt­ver­sammlung dem neuen Aufsichts­rat als Kandidat für den Aufsichts­rats­vorsitz vorge­schlagen wird.

Außerdem ist geplant, dass Professor Dr. Stefan Asenkerschbaumer im Falle seiner Wieder­wahl durch die Haup­tver­sammlung dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den Vorsitz des Personal­aus­schusses vorgeschlagen wird.

Ferner ist vorgesehen, dass Alessandra Genco im Falle ihrer Wieder­wahl durch die Haupt­ver­sammlung dem neuen Aufsichtsrat als Kandidatin für den Vorsitz des Prüfungs­ausschusses vorgeschlagen wird.

Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, Angaben über Mandate in Aufsichts­räten und vergleichbaren Kontroll­gremien sowie weitere Informationen sind unter Ziffer III. beigefügt und finden sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und sind dort auch während der Haupt­ver­sammlung zugänglich.

Die sechs Arbeitnehmer­vertreter im Aufsichts­rat wurden bereits von dem zuständigen Vertretungs­gremium der Arbeit­nehmer, dem BASF Europa Betriebsrat, nach den Bestimmungen der SE-Verein­barung bestellt. Es handelt sich um die folgenden Personen:

a) Tatjana Diether, Limburgerhof
Stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE und Mitglied des BASF Europa Betriebsrats

b) Sinischa Horvat, Limburgerhof
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE
Vorsitzender des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE, des Konzernbetriebsrats der BASF und des BASF Europa Betriebsrats

c) André Matta, Großkarlbach
Mitglied des Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der BASF SE und Mitglied des BASF Europa Betriebsrats

d) Natalie Mühlenfeld, Düsseldorf
Bezirksleiterin der IGBCE, Bezirk Düsseldorf

e) Michael Vassiliadis, Hannover
Vorsitzender der IGBCE

f) Peter Zaman, Antwerpen/Belgien
Stellvertretender Sekretär des Betriebsrats der BASF Antwerpen N.V.

Die von der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats das Grund­kapital der Gesell­schaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 470.000.000 € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2019), wird am 2. Mai 2024 auslaufen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital gegen Bar- oder Sach­einlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen und § 5 Ziffer 8 der Satzung entsprechend neu gefasst werden (Genehmigtes Kapital 2024).

Vorstand und Auf­sichts­rat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Mit Wirksamwerden des unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2024 durch Eintragung in das Handelsregister wird die Ermächtigung des Vorstands der Gesell­schaft gemäß § 5 Ziffer 8 der Satzung, das Grund­kapital in der Zeit bis zum Ablauf des 2. Mai 2024 mit Zustimmung des Auf­sichts­rats gegen Bar- und/oder Sach­einlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), aufgehoben.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats bis zum 24. April 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 300.000.000 € durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien ohne Nennbetrag gegen Bar- oder Sach­einlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kredit­institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem nachfolgend in § 5 Ziffer 8 der Satzung genannten Rahmen auszuschließen. Hierzu wird § 5 Ziffer 8 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats bis zum 24. April 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teil­beträgen mehrmals um bis zu insgesamt 300.000.000 € durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stück­aktien ohne Nennbetrag gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kredit­institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats das Bezugs­recht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:

a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sach­einlagen, um in geeigneten Einzel­fällen Unter­nehmen, Unter­nehmens­teile oder Beteiligungen an Unter­nehmen gegen Über­lassung von Aktien zu erwerben,

b) soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder den Gläubigern von Wandel­schuld­verschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem Vorstand von der Haupt­ver­sammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugs­recht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes bzw. nach Erfüllung von Wandlungs­pflichten zustehen würde,

c) zur Verwertung etwaiger Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, und

d) wenn der Ausgabe­preis der neuen Aktien bei Kapital­erhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesell­schaft nicht wesentlich unter­schreitet und die Anzahl der unter dieser Ermächtigung insgesamt ausgegebenen Aktien zehn Prozent des Grund­kapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksam­werdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden, sowie auf Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Aus­schluss des Bezugs­rechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- oder Options­schuld­verschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind.

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapital­erhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen zehn Prozent des Grund­kapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksam­werdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diesen Höchst­betrag von zehn Prozent sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapital­maß­nahmen unter Ausschluss des Bezugs­rechts der Aktionäre ausgegeben wurden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf­sichts­rats den weiteren Inhalt der Aktien­rechte und die Einzelheiten der Durchführung der Kapital­erhöhung festzulegen.

Der Auf­sichts­rat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 und, falls das Genehmigte Kapital 2024 bis zum 24. April 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

Der Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugs­rechts bei Verwendung des Genehmigten Kapitals 2024 gemäß Artikel 9 SE-VO i. V. m. § 203 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktien­gesetz ist unter Ziffer IV. wieder­gegeben. Dieser findet sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und wird dort auch während der Haupt­ver­sammlung zugänglich sein.

Nach § 120a Absatz 1 Aktiengesetz hat die Haupt­ver­sammlung einer börsen­notierten Gesell­schaft bei jeder wesentlichen Änderung des Ver­gütungs­systems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Auf­sichts­rat vorgelegten Ver­gütungs­systems für die Vorstands­mitglieder zu beschließen. Die Haupt­ver­sammlung der BASF SE hat einen solchen Beschluss zuletzt am 18. Juni 2020 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschluss­fassung erforderlich ist. Im Rahmen der turnus­mäßigen Vorlage des Ver­gütungs­systems an die ordentliche Haupt­ver­sammlung 2024 hat der Auf­sichts­rat das Ver­gütungs­system für die Vorstandsmitglieder überprüft und basierend auf den Vorarbeiten seines Personalausschusses beschlossen, das Ver­gütungs­system weiter­zu­ent­wickeln. In dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschlossenen Ver­gütungs­system für die Mitglieder des Vorstands der BASF SE sind insbesondere die Verwendung der relevanten Erfolgs­kennziffern für die ein- und mehrjährigen variablen erfolgs­bezogenen Vergütungs­elemente sowie die Struktur und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Gesamt­vergütung geändert und neu definiert worden.

Ausschlaggebendes Motiv aus Sicht des Auf­sichts­rats für die Weiter­ent­wicklung des Vorstands­ver­gütungs­systems war, dass die BASF-Gruppe ihr bestehendes langjähriges Steuerungs­modell überprüft und ab dem Geschäfts­jahr 2024 Potenzial für eine Weiter­ent­wicklung identifiziert hat.

Bei der Weiter­ent­wicklung des Vorstands­ver­gütungs­systems hat der Auf­sichts­rat die neuen Steuerungs­größen dement­sprechend auch zur Grundlage der variablen Vergütung des Vorstands gemacht. Neben der Anpassung an die neuen finanziellen Steuerungs­größen wird das Short-Term-Incentive in Zukunft auf einer markt­üblichen additiven Bonus­formel basieren, bei der die Ergebnisse jedes einzelnen Zieles transparenter werden. Zugleich werden die relativen Anteile der einzelnen Vergütungs­elemente an der Gesamt­vergütung an eine markt­übliche Struktur angepasst. Innerhalb der erfolgs­unab­hängigen Vergütung wird der Anteil der betrieb­lichen Alters­versorgung reduziert und der reduzierte Betrag in die Fest­vergütung überführt. Bei der erfolgs­abhängigen, variablen Vergütung wird der Zielbetrag für das Long-Term-Incentive erstmals seit 2020 erhöht. Insgesamt erhöht sich damit der Anteil der erfolgs­ab­hängigen, insbesondere der mehr­jährigen, variablen Vergütung an der Gesamt­vergütung.

Der Auf­sichts­rat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personal­ausschusses – vor, das vom Auf­sichts­rat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene Ver­gütungs­system für die Vorstandsmitglieder der BASF SE zu billigen.

Das Ver­gütungs­system für die Vorstands­mitglieder der Gesell­schaft in seiner mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschlossenen Fassung – einschließlich eines Über­blicks über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Ver­gütungs­system für die Vorstands­mitglieder – wird unter Ziffer V. beschrieben. Diese Beschreibung findet sich auch unter www.basf.com/haupt­ver­sammlung und ist dort auch während der Haupt­ver­sammlung zugänglich.

Nach § 113 Absatz 3 Aktiengesetz ist bei einer börsen­notierten Aktien­gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Auf­sichts­ratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Die Vergütung des Auf­sichts­rats der BASF SE wird durch § 14 der Satzung bestimmt und wurde durch Beschluss der Haupt­ver­sammlung vom 12. Mai 2017 als reine Fest­vergütung festgelegt mit der zusätzlichen Verpflichtung der Auf­sichts­ratsmitglieder, für einen Teil der Festvergütung Aktien der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien bis zu ihrem jeweiligen Aus­scheiden aus dem Auf­sichts­rat zu halten. Durch Beschluss der Haupt­ver­sammlung vom 18. Juni 2020 wurde zuletzt insbesondere der Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung geändert und der angemessene Aufwendungs­ersatz statuiert.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten aktuell jährlich 50.000 € als weitere Vergütung neben der festen jährlichen Vergütung. In Anbetracht der gestiegenen Verant­wortung und Aufgaben der Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses aufgrund der weiter­gehenden Über­wachungs- und Kontroll­pflichten nach Maßgabe des Finanz­markt­integritäts­stärkungs­gesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütung bei vergleich­baren Unter­nehmen und im Hinblick auf den Wettbewerb um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für den Prüfungs­ausschuss erscheint die Höhe der bisherigen zusätzlichen Vergütung nicht mehr angemessen. Daher ist beabsichtigt, die weitere jährliche Vergütung für die Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses von jährlich 50.000 € auf 75.000 € zu erhöhen.

Vorstand und Auf­sichts­rat schlagen daher vor, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 das unter Ziffer VI. wiedergegebene Vergütungs­system für die Mitglieder des Auf­sichts­rats zu beschließen und § 14 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„Für Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses beträgt die weitere Vergütung 75.000 €.“

Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.

Der Wortlaut der Vergütungsregelung nach § 14 der Satzung in der aktuellen Fassung vom Juli 2023 ist unter Ziffer VI. beigefügt. Diese Vergütungs­regelung findet sich auch unter www.basf.com/hauptversammlung und ist dort auch während der Haupt­ver­sammlung zugänglich.

Vorstand und Auf­sichts­rat haben nach Maßgabe von § 162 Aktien­gesetz einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Auf­sichts­rats im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen, der der Haupt­ver­sammlung zur Billigung gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz vorzulegen ist. Den Vergütungsbericht für das Geschäfts­jahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschluss­prüfer finden Sie unter Ziffer VII. dieser Einladung. Er ist auch unter www.basf.com/verguetungsbericht abrufbar und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Auf­sichts­rat schlagen vor, den Vergütungs­bericht für das Geschäfts­jahr 2023 zu billigen.

Letzte Aktualisierung 27. März 2024